beitreten

Beispiel einer kantonalen Bewilligung für eine Netzbewirtschaftung

Stand: 27.03.2024, Korrekturen noch ausstehend

Zweckverband Abwasserreinigungsanlage X.
Netzbewirtschaftung. Bewilligung.

Sachverhalt

Der Zweckverband Abwasserreinigungsanlage X plant eine Netzbewirtschaftung im Einzugsgebiet der ARA X. Dieses sieht eine dynamische Bewirtschaftung der Sonderbauwerke im Einzugsgebiet der ARA vor. Es besteht aus einem Entlastungs- und einem Entleerungskonzept sowie einer Definition der hydraulischen Kennzahlen der Sonderbauwerke. Die Konzepte wurden in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt Y erarbeitet.

Die Netzbewirtschaftung definiert eine optimierte Steuerung des Systems hinsichtlich der Entlastung und Entleerung der Sonderbauwerke und umfasst eine teilweise optimierte Echtzeitsteuerung der Drosselabflüsse im System. Sie setzt die Idee der dynamischen Abwasserbewirtschaftung der Sonderbauwerke bei Regenwetter um. Die Drosselabflüsse werden innerhalb definierter Ober- und Untergrenzen reguliert.

Erwägungen

Rechtsgrundlagen

Gemäss Art. xx KGSchG sind Massnahmen am öffentlichen Kanalisationsnetz, die qualitative oder quantitative Veränderungen bestehender oder neuer Abwassereinleitungen in ein Oberflächengewässer zur Folge haben, zu beurteilen und durch den Kanton zu bewilligen.

Gemäss Art. 13 Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 1. Juni 2018 sind Abwasseranlagen fachgerecht zu betreiben und beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen. Nach der Ausrüstung der Sonderbauwerke mit steuerbaren Drosseln und Niveausonden sowie sonstiger Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, liegt die Netzbewirtschaftung somit im Rahmen der verhältnismässigen Massnahmen zur Verminderung der abzuleitenden Stoffe.

Beurteilung der Betriebsphase

Basierend auf Anhang 3 Ziffer 1 Abs. 3 GSchV formuliert das kantonale Amt Y unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Kriterien für Emissionen und Immissionen von entlastetem Mischabwasser in Gewässer. Folgende Kriterien werden für die Emissionen und die Immissionen in Gewässer formuliert:

  • Emissionen: Von den Stofffrachten des Schmutzabwassers dürfen in der Siedlungsentwässerung vor der ARA maximal 2% in einzelne Gewässerabschnitte entlastet werden. Diese Mindestanforderung lehnt sich an einen Entwurf der Richtlinie zur Bewirtschaftung von Abwasser bei Regenwetter an (Verband Schweizer Abwasser und Gewässerschutzfachleute, 2018).
  • Immissionen: Im Mittel müssen gemäss Anhang 2 Ziffer 12 Abs. 5 GSchV in Fliessgewässern die folgenden Anforderungen an die Wasserqualität für Ammonium eingehalten werden: bei Temperaturen über 10° C darf die Konzentration von 0.2 mg NH4-N pro Liter nicht überschritten werden und bei unter 10°C gelten 0.4 mg NH4-N pro Liter. Diese Anforderungen gelten nicht für eingedolte Fliessgewässer, weil davon ausgegangen wird, dass diese Fliessgewässer keine sensitive Biologie aufweisen.

Zudem wird gefordert, dass bei allen Mischabwasser-Sonderbauwerken im Minimum der 1.25-fache Trockenwetteranfall als Drosselabfluss zur ARA gewährleistet sein muss. Damit soll verhindert werden, dass bei heterogener Beregnung durch übermässige Reduktion der Drosselabflüsse Überläufe in Gewässer mit Schmutzabwasser stattfinden.

Die genannten Emissions- und Immissionskriterien werden durch das vorgeschlagene Netzbewirtschaftungskonzept erfüllt:

  • Emissionen: Die Gesamtemissionen werden durch die Entleerungsregeln gegenüber der Massnahmenplanung der Entwässerungsplanung des Zweckverbands um xx% reduziert. Zudem werden bei allen Gewässerabschnitten < x% des jährlichen Schmutzabwasseranfalles über Sonderbauwerke entlastet.
  • Immissionen: Bei allen Fliessgewässern werden die vorgegebenen Immissionswerte eingehalten. Ausnahmen stellen der Bach A (öffentliches Gewässer Nr. X) und der Bach B (öffentliches Gewässer Nr. X) dar. Beide sind ökomorphologisch ab der relevanten Einleitstelle weitgehend eingedolt oder naturfremd, weshalb sie immissionsseitig nicht sensibel sind.

Somit erfüllt die geplante Netzbewirtschaftung die erwähnten Anforderungen an den Gewässerschutz. Künftige Änderungen am Netzbewirtschaftungskonzept innerhalb der vorgegebenen Ober- und Untergrenzen bedürfen einer Zustimmung durch das kantonale Amt Y. Änderungen an den Ober- und Untergrenzen bedürfen hingegen einer Bewilligung durch das kantonale Amt Y.

Das Netzbewirtschaftungskonzept ist umzusetzen und nach der Einführung periodisch zu beurteilen. Die Erfolgskontrolle ist in einem Bericht festzuhalten und dieser ist bis zum xx.xx.20xx dem kantonalen Amt Y zukommen zu lassen. Die zugrundeliegenden Messdaten der Sonderbauwerke sind ebenfalls dem kantonalen Amt Y zuzuschicken. Es wird empfohlen, in den Jahresberichten der ARA eine Zusammenfassung der betrieblichen Erfahrungen zur Netzbewirtschaftung vorzunehmen.

Die Baudirektion verfügt:

  1. Dem Zweckverband Abwasserreinigungsanlage X wird die Bewilligung erteilt, die Netzbewirtschaftung der Sonderbauwerke unter Vorbehalt der folgenden Nebenbestimmungen umzusetzen: 
    a) Das Netzbewirtschaftungskonzept ist durch den Zweckverband und die beteiligten Gemeinden umzusetzen.
    b) Bis zum xx.xx.20xx sind dem kantonalen Amt Y die Resultate zur Erfolgskontrolle über die Netzbewirtschaftung inkl. Daten zukommen zu lassen.
    c) Für künftige Änderungen am Netzbewirtschaftungskonzept innerhalb der vorgegebenen Ober- und Untergrenzen ist eine Zustimmung des kantonalen Amts Y einzuholen. Änderungen an den Ober- und Untergrenzen bedürfen einer Bewilligung durch das kantonale Amt Y.
  2. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim kantonalen Amt Y, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Urteile der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
  3. Für diese Verfügung werden die nachfolgenden Gebühren festgesetzt und mit separater Rechnung erhoben. Rechnungsadresse: Zweckverband X, Adresse X:
    Staatsgebühr Fr.          0.00      
    Ausfertigungsgebühr   Fr.          0.00      
    Total                              Fr.          0.00
  4. Mitteilung an
    Zweckverband X
    Ingenieurbüro X
Skip to content