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Rechtliche Grundlagen für die Bewirtschaftung des Gesamtsystems

Stand: 02.09.2024

Die Gewässerschutzgesetzgebung verlangt von den Inhaber:innen von Abwasseranlagen nicht explizit eine integrale und/oder dynamische Bewirtschaftung des Gesamtsystems. Dennoch ist der gesetzliche Rahmen gegeben, damit die kantonale Vollzugsbehörde von einer Abwasserregion verlangen kann, das Gesamtsystem optimal so zu bewirtschaften, dass die Schmutzstoffeinträge auf ein Minimum reduziert werden. Die kantonale Vollzugsbehörde kann die Verpflichtung aus folgenden Artikeln der Gewässerschutzverordnung ableiten:

  • Anforderungen an Mischabwasserentlastungen: Gemäss Anhang 3.1 Ziffer 1 Abs. 3 GSchV legt die Behörde die Anforderungen an Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest. Dies erfolgt für neue Bauwerke im Rahmen der Baubewilligung resp. für bestehende Bauwerke im Rahmen des GEP. Gemäss VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» (2019) muss für jedes Entlastungsbauwerk der Einfluss der Mischabwasserentlastung auf das Gewässer, die Einhaltung der Mindestanforderungen (Einzelbauwerk und Gesamtsystem) sowie die Einhaltung der gewässerspezifischen Entlastungsfracht dokumentiert werden.
  • Integrale Bewirtschaftung als Teil der GEP-Überarbeitung: Gemäss Art. 5 Abs. 1 GSchV sorgen die Kantone für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen (GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten. Art. 5 Abs. 2 GSchV legt den Mindestumfang eines GEP fest. Dieser ist sehr eng gefasst, was aber nicht heisst, dass man im Rahmen eines GEP nicht auch mehr machen soll und darf. Bereits heute umfasst der GEP-Leitfaden des VSA viel mehr Aufgaben als der Mindestumfang. Diese werden in den allermeisten Fällen im Rahmen der GEP-Nachführungen umgesetzt. Neu wird der VSA auch die integrale Bewirtschaftung als Teil des Verbands-GEP in den GEP-Leitfaden aufnehmen.
  • Fachgerechter Betrieb der Abwasseranlagen: Gemäss Art. 13 GSchV müssen die Inhaber:innen von Abwasseranlagen…
    • … die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten und Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen. Zur Feststellung der Abweichungen vom Normalbetrieb ergibt sich die Pflicht für die Durchführung von Funktionskontrollen gemäss Kap. 5 der Richtlinie sowie für die Ausrüstung von Sonderbauwerken mit Messtechnik gemäss Kap. 2. Ohne messtechnische Ausrüstung der Bauwerke werden weder Abweichungen vom Normalbetrieb festgestellt noch kann überprüft werden, ob die Anforderungen gemäss Einleitbewilligung erfüllt werden. Ohne Messungen fehlen auch die Grundlagen zur Evaluation der Verhältnismässigkeit allfälliger Massnahmen zur Reduktion der Mischabwasserentlastungen (Kosten der Massnahmen vs. Nutzen bez. Auswirkungen der Einleitungen auf das Gewässer).
    • … beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminderung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen. Daraus ergibt sich die Pflicht der Betreiber, alle verhältnismässigen Massnahmen zu treffen, um die Schadstoffeinträge aus Mischabwasserentlastungen zu minimieren. Dazu kann der Kanton eine integrale Betrachtung des Gesamtsystems verlangen, weil nur dadurch die im Art. 13 Abs. 1 Bst. c GSchV stipulierten «alle verhältnismässigen Massnahmen» identifiziert werden können. Ohne Gesamtbetrachtung weiss man nicht, wie sich Massnahmen an einem Einzelbauwerk auf das Entlastungsverhalten des Gesamtsystems auswirken.
  • Die Kosten für die entsprechenden Massnahmen (Monitoring, messtechnische Ausrüstung und Steuerung der Bauwerke etc.) sind im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert des Gesamtsystems äusserst gering und somit verhältnismässig.
  • Meldungen über den Betrieb von Entlastungsbauwerken: Gemäss Art. 14 GSchV müssen die Inhaber:innen von zentralen Abwasserreinigungsanlagen dem Kanton diverse Kennzahlen über die Verhältnisse im Einzugsgebiet der ARA melden. Darunter fallen gemäss minimalem Geodatenmodell GEP für Regenüberläufe (RÜ und RÜB) u.a. die mittlere Überlaufdauer pro Jahr, die Überlaufhäufigkeit pro Jahr sowie die durchschnittliche Überlaufmenge pro Jahr gemäss Langzeitsimulation. Die Formulierung gemäss Art. 14 GSchV entbindet den Kanton, obige Kennzahlen bei jeder Gemeinde einfordern zu müssen. Damit eine ARA-Betreiber:in solche Daten überhaupt liefern kann, muss sie über ein Verbands-GEP mit allen Entlastungsbauwerken verfügen. Somit besteht auch die Grundlage für Optimierungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.
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