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Ein Gebäude spiegelt sich in einer Wasserpfütze.

Stellungnahme VSA zur Anpassung der Direktzahlungsverordnung

Kantone entlasten ja – aber keinen Persilschein für Sonderbewilligungen verbotener Pflanzenschutzmittel

Der VSA ist grundsätzlich damit einverstanden, dass die Kantone vom hohen administrativen Verwaltungsaufwand befreit werden, der für die Ausstellung der zeitlich befristeten Sonderbewilligungen von Pflanzenschutzmitteln anfällt. Der VSA fordert aber flankierende Massnahmen.

Glattbrugg, 4. Juli 2022. Der Bundesrat hat im April das landwirtschaftliche Verordnungspaket Pa. Iv. 19.475 beschlossen. Gemäss der Direktzahlungsverordnung wird die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer und Grundwasser im ÖLN verboten. Eine Anwendung ist nur noch möglich, wenn keine anderen Wirkstoffe mit einem tieferen Risikopotenzial zur Verfügung stehen. Die zuständigen kantonalen Fachstellen können in solchen Fällen eine zeitlich befristete Sonderbewilligung für eine Anwendung erteilen. Um die Kantone administrativ zu entlasten, will der Bundesrat im Anhang 1 Ziffer 6.1.2. Indikationen festlegen kann, für die Anwendungen ohne Sonderbewilligung erlaubt.

Kantone entlasten, aber wichtige Fragen klären

Der VSA ist grundsätzlich damit einverstanden, dass die Kantone vom hohen administrativen Verwaltungsaufwand befreit werden. Doch ortet der VSA zahlreiche zu klärende Fragen, wie zum Beispiel bezüglich der Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln mit tieferem Risikopotenzial oder warum verbotene Stoffe bereits bei geringen Schäden an Kulturen eingesetzt werden sollen.

Daher fordert der VSA flankierenden Massnahmen zur Anpassung von Anhang 1 Ziffer 6.1.2 der Direktzahlungsverordnung:

  1. Die Anpassung der Direktzahlungsverordnung wird befristet auf die Jahre 2023 und 2024. Bis dahin wird auch klarer sein, wo wir bezüglich Reduktion der Risiken von Pestiziden um 50% bis 2027 stehen.
  2. Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW publiziert eine Abschätzung, welcher Anteil der Anwendungen jeder Substanz per Sonderbewilligung trotzdem erlaubt wird.
  3. Das BLW publiziert die von den Kantonen ausgestellten Sonderbewilligungen (für diejenigen Kulturen/Schädlinge, die nicht unter die geplante Anpassung der DZV fallen), damit die Öffentlichkeit einen transparenten Überblick erhält, wo und wie oft Sonderbewilligungen erteilt werden.
  4. Das BLW schafft ein Dialogforum (Grossverteiler, Landwirtschafts‐ und Konsumentenorganisationen), an dem die geltenden Qualitätsnormen insb. für Gemüse und Früchte kritisch hinterfragt werden. Wenn wir gewisse Schäden oder optische Veränderungen akzeptieren würden, müssten deutlich weniger Pestizide eingesetzt werden.

Stellungnahme VSA

Vernehmlassungsdokumente

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