Areal-GEP (11-2023)
Frage
Im (781.200) Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) §18, Abs. 1 steht:
«Der Kanton leistet an die Kosten der Erstellung und Überarbeitung der GEP und VGEP Beiträge in der Höhe von 20 % der Planerstellungskosten.»
und in der (781.211) Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) unter §32, Abs. 1 und 3 steht:
«Die Erstellungskosten für GEP und VGEP sind beitragsberechtigt und umfassen
- Zustandsberichte,
- Entwässerungskonzept,
- Vorprojekte.
Ein Gesuch um Abgeltung nach dem Gesetz ist bei der Fachstelle einzureichen»
- Gilt dies ebenfalls für Areal-GEPs (Industrie & Gewerbe) ?
- Kann man ein Gesuch um Abgeltung bei der kantonalen Fachstelle einreichen?
–> Unterlagen: – Pflichtenheft, – Zusammenstellung der beitragsberechtigten Kosten.
Antwort
Frage 1: Gilt dies ebenfalls für Areal-GEPs (Industrie & Gewerbe) ?
Antwort 1: Nein. Die Erstellungs- und Überarbeitungskosten für den EPA sind nicht beitragsberechtigt. Die Bezeichnung Areal-GEP ist falsch. Wie aus dem Ordner Siedlungsentwässerung des Kantons Aargau (Kapitel 6.6) hervorgeht, ist der korrekte Ausdruck Entwässerungsplan in Gewerbe- und Industriearealen kurz EPA. Somit ist eine klare Unterscheidung zwischen den Begriffen REP, VGEP, GEP und EPA gegeben. Im EG UWR und in der V EG UWR ist von EPA keine Rede. Weiter umfasst der Begriff GEP die öffentliche Kanalisationen. Ein GEP ist öffentlich zugänglich, hingegen ist ein EPA nicht öffentlich zugänglich (GSchV Art. 5, Abs. 4).
Frage 2: Kann man ein Gesuch um Abgeltung bei der kantonalen Fachstelle einreichen?
–> Unterlagen: – Pflichtenheft, – Zusammenstellung der beitragsberechtigten Kosten.
Antwort 2: Da der EPA nicht beitragsberechtigt ist, macht die Einreichung eines Gesuchs keinen Sinn.
Hinweis:
Der digitale Abwasserkataster entspricht dem Stand der Technik. Die Vorgehensweisen und Vorgaben für digitale Abwasserkataster sind vom VSA festgelegt. Ziel dabei ist es ein gesamtschweizerisches Datenmodell zu haben.
Gemäss der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (V EG UWR) des Kantons Aargau §33 Abs. 2, stellen die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer der Gemeinde die Unterlagen für den Kataster unentgeltlich zur Verfügung.
Die Erarbeitung eines EPA hat vor allem einen Nutzen für für den Eigentümer des Areales. Mit der Erarbeitung einer Entwässerungsplanung für Gewerbe- und Industriegebiete (EPA) wird sowohl dem Betreiber als auch den Bewilligungsbehörden ein bewährtes Instrument für die Beurteilung, Bewirtschaftung und Weiterentwicklung des Entwässerungssystems zur Verfügung gestellt. Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen sind so geregelt. Die Entwässerungsplanung liefert Entscheidungsgrundlagen für die Bewältigung von Havarien und unterstützt das Risikomanagement bei ausserordentlichen Ereignissen. Mögliche Schutzdefizite von Gebäuden und Anlagen bei Starkniederschlägen werden identifiziert. Notwendige Massnahmen am Entwässerungssystem können mit anderen baulichen Massnahmen auf dem Areal koordiniert und kostenmässig optimiert werden. Die Planungs- und Finanzierungssicherheit bei der Werterhaltung und Weiterentwicklung der Abwasserinfrastruktur werden sichergestellt. Die erforderlichen Grundlagen für die langfristige Planung, Bewilligung, Ausführung und Finanzierung von Neu- und Umbaumassnahmen liegen vor.
Auszug aus dem Ordner Siedlungsentwässerung des Kantons Aargau:
Die Entwässerungsplanung findet auf verschiedenen Ebenen statt. Ausser dem kommunalen Generellen Entwässerungsplan gibt es zwei weitere, übergeordnete Planungsinstrumente sowie eine untergeordnete Planungsebene. Alle vier Planungen basieren auf einer möglichst ganzheitlichen Betrachtungsweise. Es sind dies der REP, der VGEP, der GEP und der EPA.
Regionaler Entwässerungsplan (REP):
Der Begriff des REP ist im Artikel 4 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung verankert. Er umfasst ein ganzes Gewässereinzugsgebiet und kann deshalb kantonsübergreifend sein. Er wird nur erstellt, wenn ein Nutzen nachgewiesen werden kann. Der Auftraggeber ist der Kanton. Der REP ist kein GEP; er ist nicht nur geographisch, sondern auch thematisch umfassender. Der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) hat 2002 eine Empfehlung für die Bearbeitung des REP im Rahmen einer ganzheitlichen Gewässerplanung herausgegeben.
Verbands-GEP (VGEP):
Der VGEP ist eine Entwässerungsplanung für das Einzugsgebiet einer Abwasserreinigungsanlage. Die Bearbeitung und der Inhalt richten sich grundsätzlich nach dem Generellen Entwässerungsplan (GEP), jedoch mit anderen Schwerpunkten. Das Ziel ist es auch, die kommunalen Anlagen und die Abwasserreinigungsanlage aufeinander abzustimmen. Meistens kann ein grosser Teil der Daten aus den kommunalen GEP (GEP 1. Generation) zusammengetragen werden. Der VGEP ist überkommunal und kann auch kantonsübergreifend sein. Der Auftraggeber ist der Abwasserverband. Mit der Überarbeitung der GEP (GEP 2. Generation) sollen gleichzeitig auch die VGEP 2. Generation ausgearbeitet werden (Koordination, Synergienutzung, Kosteneinsparung etc.).
Generellen Entwässerungsplan (GEP):
Der Generelle Entwässerungsplan wurde aus dem ehemaligen Generellen Kanalisationsprojekt (GKP) entwickelt. Er ist umfassender und zeigt, wie das Abwasser unter Beachtung der ökologischen und ökonomischen Aspekte abzuleiten ist und die ober- und unterirdischen Gewässer qualitativ und quantitativ geschützt werden können. Als wichtiges Instrument der Gemeindebehörde ist er die Grundlage für den zweckmässigen Ausbau und die Werterhaltung der kommunalen Abwasseranlagen sowie für die Entwässerungsart der einzelnen Parzellen. Mit dem GEP werden Fehlinvestitionen vermieden; er ist laufend den veränderten Verhältnissen anzupassen und ca. alle 15 Jahre umfassend zu überarbeiten. Der GEP umfasst das Gebiet einer Gemeinde (öffentliche Kanalisationen). Diese ist auch die Auftraggeberin. Der VSA hat 1989 eine Richtlinie und später ein Musterbuch für die Bearbeitungdes GEP herausgegeben.
Entwässerungsplan in Gewerbe- und Industrierealen (EPA):
Je nach Art des Gewerbes entstehen unterschiedliche Abwässer. In vielen Fällen ist dieses gewerbliche Abwasser mit wesentlich mehr und für das Trinkwasser gefährlicheren Stoffen belastet als bei häuslichem Abwasser. Beispielsweise könnten wassergefährdende Stoffe umgeschlagen, verarbeitet oder gar produziert werden und dadurch in das Abwasser gelangen. Deshalb ist in Gewerbe und Industriegebieten bei der Entwässerung besondere Sorgfalt anzuwenden. Folglich werden gewerbliche oder industrielle Abwässer im Umwelt- und Gewässerschutzrecht von häuslichen Abwässern unterschieden. Es liegt also in der Natur der Sache in Gebieten mit höherem Gefährdungspotential für Gewässer eine detaillierte Entwässerungsplanung durchzuführen. Das Ziel dieser detaillierten Entwässerungsplanung ist mögliche Risiken zu erkennen und Massnahmen für deren Risikominimierung umzusetzen. Aber nicht nur unsere Gewässer und damit unser Trinkwasser gilt es zu schützen, gewerbliches Abwasser kann die Funktionsweise der Kanalisation und im Extremfall auch die Funktionsweise der Kläranlage stören. In diesen Fällen ist eine Abwasservorbehandlung nötig. Andere besondere Risiken können aber auch durch undichte Abwasserleitungen entstehen. Dabei verschmutzt Abwasser das Grundwasser oder es dringt Grundwasser in die Abwasserleitungen ein. Aggressives, gewerbliches Abwasser kann den baulichen Zustand der Abwasserleitungen beeinträchtigen. Die Folge könnte der Einsturz von Abwasserkanälen sein. Die Abwasserleitungen verfügen nicht über die erforderlichen hydraulischen Kapazitäten, um Starkniederschläge ausreichend abzuleiten. Damit besteht die Gefahr von Rückstau- oder Überschwemmungsschäden an Gebäuden und Einrichtungen. Diese Beispiele hätten in Gewerbegebieten viel gravierendere Auswirkungen als in anderen Gebieten.
Merkblatt Kanton Aargau: