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Grüne Phosphorsäure (2-2020)

Frage

Ich habe eine Anfrage von einem grösseren Industriebetrieb, welcher eine grosse biologische Abwasserreinigungsanlage (Direkteinleiter) besitzt. Aufgrund seines nährstoffarmen Abwassers muss dieser Betrieb Phosphorsäure zugeben um die Biologie bei Laune zu halten.


Der Betreiber der Abwasseranlage fragt nun aus Kostengründen nach, ob er die klassische Phosphorsäure («Alte» (Bilgram)) durch grüne Phosphorsäure (Abfallprodukt) ersetzen kann.


Gemäss meiner Internetrecherche wird die Grüne Phosphorsäure durch Lösen von Ca3(PO4)2 mit Schwefelsäure hergestellt. Es ist also nicht auszuschliessen, dass dadurch mehr Verunreinigungen in der grünen Qualität zu finden sind als in der klassischen Phosphorsäure.

  1. Ist diese Umstellung zweckmässig oder sind meine Zweifel hinsichtlich der grösseren Verunreinigungen berechtigt?
  2. Wie ist damit umzugehen?

Antwort

In der Gewässerschutzverordnung Anhang 3.2 ist der Grundsatz festgelegt, dass dafür zu sorgen ist möglichst wenig Abwasser und möglichst wenig Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abzuleiten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.


Im vorliegenden Fall ist es technisch und betrieblich möglich die reinere Phosphorsäure mit den deutlich tieferen Schwermetallkonzentrationen / Verunreinigungen einzusetzen. Da die Gewässerschutzverordnung im Grundsatz festlegt möglichst wenig Verunreinigungen (in diesem Fall auch Schwermetalle) ins Abwasser zu bringen, geht es hier um die wirtschaftliche Tragbarkeit. Die Definition für «wirtschaftlich tragbar» ist beispielsweise in der Luftreinhalteverordnung (LRV) zu finden und dies im Art. 4 Abs. 3 LRV: Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen. Da Phosphorsäure mit kleiner Schwermetallbelastung /Verunreinigung bisher eingesetzt wurde und auch bei anderen Betrieben für diesen Zweck zum Einsatz kommt, ist von der wirtschaftlichen Tragbarkeit auszugehen.


Der Eintrag an Verunreinigungen (hier auch die Schwermetallfracht) ist möglichst gering zu halten und die Phosphorsäure mit der geringeren Schwermetallkonzentration / Verunreinigungen ist einzusetzen.


Gesetzliche Grundlagen:

  • Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983; SR 814.01
  • Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998; SR 814.201