Pikett-Dienst ARA – gesetzliche Grundlagen
Frage
Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Organisation des Pikettdienstes auf ARA?
Antwort
Gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) sorgen die Inhaber von Abwasseranlagen für einen fachge-rechten Betrieb. In der Vollzugshilfe zur GSchV (Umwelt-Vollzug Nr. 14-18, Betrieb und Kontrolle von ARA) wird konkretisiert, dass ein Pikettdienst zur Beseitigung von Störungen organisiert werden soll (Kapitel 2.2.2).
Die Regelungen zum Pikettdienst sind in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) festgelegt, das seco hat ein Merkblatt dazu erstellt.
Um die gesetzlichen Vorgaben abdecken zu können, sind mindestens vier Personen notwendig: man darf pro 4 Wochen an 7 Kalendertagen Pikettdienst leisten (ausnahmsweise etwas häufiger). Ausnahmen gibt es für Betriebe, die aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur nicht genügend Personalressourcen haben, sofern pro Monat im Durchschnitt weniger als fünf effektive Piketteinsätze geleistet werden müssen.
Das wichtigste zusammengefasst zum Thema hat auch der vpod.