Verflüssigung von Speiseabfällen (2-2020)
Frage
Wasseranschlussgenehmigung Food Waste Verarbeitung
Wir sind ein neues Unternehmen im Bereich Food Waste Verarbeitung.
Unsere Maschine kommt aus Korea und wird in verschiednen Ländern bereits vertrieben und eingesetzt: USA, UK, Deutschland, Österreich, Frankreich etc.
Die Maschine arbeitet wie ein Magen, die Rüstung Speiseabfälle werden durch Enzyme und Wasser komplett zersetzt.
Anbei sende ich Ihnen die Wasserauswertung Zertifikat aus Korea sowie den Beschrieb unseres Produktes.
Bitte teilen Sie mir mit, wenn es irgendwelche Beanstandungen geben sollte oder was ich unternehmen muss um eine Anschlussgenehmigung zu erhalten.
Bei der Einfuhr, gab es keinerlei Probleme.
Antwort
Stellungnahme des VSA CC Industrie und Gewerbe vom 19.08.2020
Nach Durchsicht der Homepage www.exbio.ch und den uns gegebenen Informationen kommen wir zu folgenden Schlüssen:
Ihre Anfrage bezieht sich auf ein in der Schweiz nicht erprobtes Verfahren. Deshalb wurde Ihre Anfrage an das CC Industrie und Gewerbe Kernteam des VSA weitergeleitet. Dieses Gremium wird Ihre Anfrage bearbeiten, möglicherweise zusätzliche Informationen verlangen und Ihnen spätestens in vier Wochen abschliessend mitteilen, ob das Verfahren als geeignet betrachtet wird oder ob weitergehende Arbeiten des CC Industrie und Gewerbe eingeleitet werden müssen. Bei der Bewertung des VSA handelt es sich um eine Fachmeinung. In jedem Fall entscheidet die kantonale Fachstelle über den Vollzug.
Die uns abgegebenen Unterlagen genügen nicht, um eine abschliessende Bewertung des Verfahrens durchzuführen. Die Prüfung des Verfahrens mit den vorliegenden Informationen ergibt, dass Speiseabfälle umgewandelt und teilweise (oder ganz) in die Kanalisation entsorgt werden sollen.
Deshalb weisen wir Sie darauf hin, dass Abfälle nicht mit dem Abwasser über die Kanalisation entsorgt werden dürfen. Küchen- und Speiseabfälle stammen aus Einrichtungen, in denen Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr hergestellt werden, wie private Haushalte, Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschliesslich Gross- und Haushaltsküchen. Da es sich eben um Abfälle handelt dürfen diese nicht in die Kanalisation entsorgt werden. Der Inhaber von Küchen- und Speiseabfällen ist für die vorschriftsgemässe Entsorgung verantwortlich. Er muss dabei sicherstellen, dass seine Abfälle von einem bewilligten Unternehmen entsorgt werden. Die Entsorgung der Küchen- und Speiseabfälle richtet sich in erster Linie nach den Vorschriften der kantonalen Abfall- und Gewässerschutzgesetzgebung (siehe auch Merkblatt des Kantons Bern, Amt für Wasser und Abfall in der Anlage). Zudem unterliegt die Verwertung von Speiseresten tierischen Ursprungs der Tierseuchengesetzgebung und weiter der Verordnung über die Entsorgung tierischer Nebenprodukte. Die Anlage muss u.a. Vorgaben bezüglich Hygienisierung der Speiseresten erfüllen. Ob eine solche Anlage die Anforderungen erfüllt, prüft das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. Der Link mit den Vorgaben für ein allfälliges Bewilligungsverfahren ist nachfolgend aufgeführt. Der Anlagenvermarkter sollte mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Kontakt aufnehmen und ein allfälliges Bewilligungsverfahren einleiten.
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/entsorgung-von-tierischen-nebenprodukten.html
Vermutlich ist ein solches Bewilligungsverfahren überflüssig, weil das Verfahren bei Einleitung in die Kanalisation grundsätzlich nicht bewilligungsfähig ist. Wir könnten uns jedoch vorstellen, dass das Verfahren als Vorstufe einer Biogasanlage verwendet werden könnte. Dann müsste bei Verarbeitung von tierischen Abfällen die Bewilligung des Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vorliegen.
Gesetzliche Grundlagen:
- Gewässerschutzverordnung SR 814.201
Art. 10 Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser
Es ist verboten:
a) feste und flüssige Abfälle mit dem Abwasser zu entsorgen, ausser wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist;
b) Stoffe entgegen den Angaben des Herstellers auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung abzuleiten.
Anhang 3.2, Absatz 1, Ziffer c…
Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:
- verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten; die Verdünnung oder Vermischung ist erlaubt, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und dadurch nicht mehr Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden als bei getrennter Behandlung.
- Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen SR 814.610.1
- Ausführungsverordnung zur VeVA. Abfälle, die im Anhang 1 dieser Verordnung namentlich aufgeführt sind, sind eben Abfälle und nicht Abwässer. Auch wenn diese Abfälle «verflüssigt» werden, sind es noch Abfälle.
Hier verweisen wir auf Kapitel 02; Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln - Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) vom 25. Mai 2011 (Stand am 1. Juni 2018) SR 916.441.22
- Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Januar 2020) SR 916.40
VSA-Merkblatt / Kantonale Merkblätter:
- Ist es Abwasser? Ist es Abfall? Entscheidungshilfe; pragmatische Annäherung aus Sicht der Praxis
- Merkblatt Küchen- und Speiseabfälle des Kantons Bern