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Arbeitsrecht – Duschzeit

Frage

Hat das Klärwerkspersonal eine bezahlte Duschzeit zugute?

Antwort

Eine schweizweite Regelung zur Umkleide/Duschzeit gibt es nicht. Es wird unterschiedlich gehandhabt. Als Beispiel kann auf das ERZ (Stadt Zürich) verwiesen werden. Dort haben die Mitarbeitenden mit Arbeitskleidung jeweils 15 Minuten Umkleide-/Duschzeit pro Tag (kumuliert VOR und NACH der Arbeit). Die rechtlichen Grundlagen sind aber nicht eindeutig. Der Kanton Zürich hat dazu eine Empfehlung:

https://www.zh.ch/de/arbeiten-beim-kanton/fuer-hr-profis/handbuch-personalrecht/definition/arbeitszeit/umkleidezeit/richtlinie-zur-umkleidezeit.html

Fazit daraus – wenn kumuliert folgende Gründe erfüllt sind, sollte die Umkleidezeit als Arbeitszeit angerechnet werden:

  1. Liegt besondere Arbeitskleidung vor? –> in der Regel ja, siehe unten
  2. Liegen zwingende Gründe für Arbeitskleidung vor? –> Ja, aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen
  3. Ist das Umkleiden am Arbeitsplatz begründet? –> Ja, aus hygienischen Gründen