Arbeitsrecht – Duschzeit
Frage
Hat das Klärwerkspersonal eine bezahlte Duschzeit zugute?
Antwort
Eine schweizweite Regelung zur Umkleide/Duschzeit gibt es nicht. Es wird unterschiedlich gehandhabt. Als Beispiel kann auf das ERZ (Stadt Zürich) verwiesen werden. Dort haben die Mitarbeitenden mit Arbeitskleidung jeweils 15 Minuten Umkleide-/Duschzeit pro Tag (kumuliert VOR und NACH der Arbeit). Die rechtlichen Grundlagen sind aber nicht eindeutig. Der Kanton Zürich hat dazu eine Empfehlung:
Fazit daraus – wenn kumuliert folgende Gründe erfüllt sind, sollte die Umkleidezeit als Arbeitszeit angerechnet werden:
- Liegt besondere Arbeitskleidung vor? –> in der Regel ja, siehe unten
- Liegen zwingende Gründe für Arbeitskleidung vor? –> Ja, aus hygienischen und sicherheitstechnischen Gründen
- Ist das Umkleiden am Arbeitsplatz begründet? –> Ja, aus hygienischen Gründen